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Anstelle einer tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte auch die Möglichkeit den Schaden fiktiv abzurechnen. Dies bedeutet, dass man gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten anfordert. Die Versicherung zahlt hier nur netto, da die Mehrwertsteuer nur dann geschuldet ist, wenn sie tatsächlich anfällt. Solange man also, mangels konkreter Reparaturrechnung, keine Mehrwertsteuer gezahlt hat, bekommt man diese nicht erstattet.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es wichtig zu wissen, dass die Versicherungen den von der Werkstatt oder vom Sachverständigen kalkulierten Wert einkürzen. Dabei werden grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten sowie die Ersatzteilaufschläge eingekürzt, was in etwa 15-20% der Gesamtsumme ausmacht.

Wichtig zu wissen: die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhalten Sie im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersetzt, wenn Ihr Fahrzeug maximal 3 Jahre alt ist oder regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt inspiziert und gewartet wurde. Dies kann durch Vorlage des Serviceheftes oder von entsprechenden Rechnungen gegenüber der Werkstatt nachgewiesen werden.

Ganz besonders wichtig ist es uns, Ihnen in dem Regulierungsprozess ein guter Wegweiser und Begleiter zu sein.
Am Anfang unserer Zusammenarbeit steht nach Möglichkeit ein ausführliches Telefongespräch, in dem wir uns von Ihnen
den Unfallhergang schildern lassen.

In der Regel können wir Ihnen bereits in diesem Gespräch auf der Grundlage Ihrer Unfallschilderung eine Haftungseinschätzung geben.
Häufig ist zu diesem frühen Zeitpunkt auch eine – allerdings zunächst grobe - Schätzung des Regulierungsverlaufs möglich.
Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch setzen wir den Regulierungsprozess in Gang.
Im weiteren Verlauf informieren wir Sie über die für Sie wichtigen Meilensteine, insbesondere Haftungsanerkennung und Zahlungen.
Sie müssen sich um nichts weiter kümmern. Sollten wir ergänzende Informationen benötigen, kommen wir auf Sie zu.

Bei schweren Unfällen oder Unfällen mit älteren Fahrzeugen erfolgt die Unfallschadenregulierung oftmals mittels einer Abrechnung auf Totalschadenbasis. Der Totalschaden wird üblicherweise von einem Sachverständigengutachter begutachtet und in Form eines Gutachtens dokumentiert.
Bei einem Totalschaden ist die Wiederherstellung des beschädigten Unfallfahrzeuges nicht möglich. Man unterscheidet zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des beschädigten Fahrzeuges aufgrund völliger Zerstörung oder aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn sich eine Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr rentiert.
Die aktuelle Rechtsprechung geht zurzeit davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens abzüglich des nach dem Unfall verbleibenden Restwertes des beschädigten Fahrzeuges als Schadensersatz verlangen kann. Der Restwert des verunfallten PKW wird durch den Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelt.

Wichtig zu wissen: Sie erhalten insgesamt den vom Sachverständigen festgesetzten Wiederbeschaffungswert ersetzt. Die Zahlung erfolgt zwei- bis dreiteilig. Die gegnerische Versicherung zahlt Ihnen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand) aus. Den Restwert realisieren Sie durch den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges. Schließlich kann es sein, dass diese Werte besteuert sind. Es gilt grundsätzlich, dass Steuer nur zu zahlen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. Die Versicherung wird also zunächst nur die Nettosumme zahlen. Wenn man durch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweist, dass tatsächlich Steuern angefallen sind, kann man diese von der Versicherung ersetzt verlangen!

Der Restwert des verunfallten Fahrzeuges wird von einem unabhängigen Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten anhand des konkreten Schadensbildes und der regionalen und fahrzeugtypischen Gegebenheiten bestimmt. Der Sachverständige ermittelt hierzu in der Regel mindestens drei Kaufangebote auf dem maßgeblichen regionalen Kfz-Markt, die in seinem Gutachten konkret zu benennen sind.

Wichtig zu wissen: die Versicherungen versuchen die auszuzahlende Schadensumme so gering wie möglich zu halten. Daher suchen die Versicherungen auch immer eigene Restwertangebote, die möglichst höher sind, als die von Ihrem Sachverständigen kalkulierten Werte. Für Sie macht dies endlich keinen Unterschied. Sie erhalten insgesamt den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Den Restwert realisieren Sie durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Höchstbietenden.

Ein Verkehrsunfall erfordert auch für den Geschädigten einen hohen organisatorischen Zeitaufwand. Zudem fallen durch die Korrespondenz mit den Versicherungen und übrigen Beteiligten unter anderem Porto- und Telefonkosten an. Aus diesem Grunde erkennt die Rechtsprechung mittlerweile eine allgemeine Kostenpauschale zwischen 20 Euro und 30 Euro an, ohne den Nachweis eines Kostenbeleges.

Im OLG-Bezirk Düsseldorf wird derzeit eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro akzeptiert.