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Reparaturkosten

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Sie können das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen. Die Reparatur ist erlaubt in allen Fällen, in denen die Reparaturkosten plus Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht mehr als 130% übersteigen. Diese Werte werden vom Sachverständigen bestimmt.

Beispiel: der Wiederbeschaffungswert beträgt 5000,00 €. Die Reparaturkosten liegen bei 6000,00 € und die Wertminderung bei 450,00 €. 130% von 5000,00 € macht eine Gesamtschadenssumme von maximal 6500,00 €. Mit 6450,00 € darf das Fahrzeug also entsprechend repariert werden. Beträgt die Wertminderung aber 800,00 € sind die 130% überschritten und am Fahrzeug ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten.

Sie erhalten dann nach Einreichung der Reparaturrechnung die Bruttoreparaturkosten ersetzt, es sei denn, dass Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall werden nur die Nettoreparaturkosten erstattet.