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Totalschaden

Bei schweren Unfällen oder Unfällen mit älteren Fahrzeugen erfolgt die Unfallschadenregulierung oftmals mittels einer Abrechnung auf Totalschadenbasis. Der Totalschaden wird üblicherweise von einem Sachverständigengutachter begutachtet und in Form eines Gutachtens dokumentiert.
Bei einem Totalschaden ist die Wiederherstellung des beschädigten Unfallfahrzeuges nicht möglich. Man unterscheidet zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des beschädigten Fahrzeuges aufgrund völliger Zerstörung oder aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn sich eine Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr rentiert.
Die aktuelle Rechtsprechung geht zurzeit davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens abzüglich des nach dem Unfall verbleibenden Restwertes des beschädigten Fahrzeuges als Schadensersatz verlangen kann. Der Restwert des verunfallten PKW wird durch den Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelt.

Wichtig zu wissen: Sie erhalten insgesamt den vom Sachverständigen festgesetzten Wiederbeschaffungswert ersetzt. Die Zahlung erfolgt zwei- bis dreiteilig. Die gegnerische Versicherung zahlt Ihnen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand) aus. Den Restwert realisieren Sie durch den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges. Schließlich kann es sein, dass diese Werte besteuert sind. Es gilt grundsätzlich, dass Steuer nur zu zahlen ist, wenn diese tatsächlich anfällt. Die Versicherung wird also zunächst nur die Nettosumme zahlen. Wenn man durch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweist, dass tatsächlich Steuern angefallen sind, kann man diese von der Versicherung ersetzt verlangen!