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Wer zwar vorfahrtsberechtigt ist, aber blinkt und somit signalisiert, vor dem Wartepflichtigen abzubiegen, haftet mit der Betriebsgefahr.

Ein einmaliges Blinken begründet zwar keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, so dass der Wartepflichtige nicht darauf Vertrauen darf, dass der Blinkende tatsächlich vor ihm abbiegt.

Weiterlesen: Zur Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Falschblinkers.


Hier der Link zu einem interessanten Artikel über die Schadensregulierung der Versicherungen:

http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge-versicherung/nachrichten/unfallopfer-kontra-versicherer-der-grosse-streit-um-entschaedigungen/8440588.html